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Österreichische Vereinigung für Supervision und Coaching

Aktuelles

Informationen über neue Entwicklungen am Beratungsmarkt sowie Aktivitäten in der ÖVS.

COVID-19: Die Lockerungen ab 10. Juni 2021

Seit 10. Juni gilt in ganz Österreich die Covid-19-Öffnungsverordnung in der hier verlinkten Fassung. Mit ihnen wird annähernd „Vor-Corona“-Arbeit in Beratung, Coaching und Training möglich.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Claus Faber hat die jetzt geltenden Regelungen bezüglich COVID-19 übersichtlich zusammengefasst und uns zur Verfügung gestellt. Herzlichen Dank Claus!
Die wesentliche Teile sind hier zu lesen, die Details können auf der Homepage von Claus Faber https://clausfaber.net unter https://clausfaber.net/blog/corona-regeln/ nachgelesen werden.

Mit kollegialen Grüßen
Wolfgang Knopf

Die Lockerungen ab 10. Juni 2021

Seit 10. Juni gilt in ganz Österreich die Covid-19-Öffnungsverordnung in der hier verlinkten Fassung. Mit ihnen wird annähernd „Vor-Corona“-Arbeit in Beratung, Coaching und Training möglich.

Das Ministerium hat die Tradition fortgesetzt, schwer entwirrbare juristische Girlanden zu produzieren – so enthält zum Beispiel der §13 Abs.10 Z.10 eine bedingte Ausnahme der Gültigkeit von mehreren Absätzen des §13, jedoch eine sinngemäße Hereinnahme von drei Ziffern, die gerade ausgenommen wurden, von denen wiederum eine Ziffer aus anderen Gründen wieder herausgenommen werden dürfen. Die Autor:innen sollten verpflichtet werden, die Verordnung jenen zu erklären, die sie vollziehen müssen.

Wie dem auch sei, folgende Regeln gelten:

Begriffsdefinitionen

Unter „3G“ ist zu verstehen: geimpft, genesen oder getestet, und zwar genau:

  • Antigentest: vor maximal 48 Stunden; PCR-Test: vor maximal 72 Stunden
  • Geimpft: vor mehr als 3 Wochen nach Erstimpfung oder ab der Zweitimpfung
  • Genesen vor maximal 6 Monaten (Nachweis: Arztbestätigung, Absonderungsbescheid, maximal 3 Monate alter Antikörpertest oder Eintrag im „Grünen Pass“)
  • Ein Antigentest darf auch unter Aufsicht des Veranstalters vor Ort gemacht werden.
  • Eine „Maske“ muss eine FFP2-Maske sein (es gibt aber Ausnahmen, wo eine „normale“ reicht).

Ort der beruflichen Tätigkeit

… ist für uns das Büro mit Kolleginnen und Kollegen. Hier gilt:

  • 1 Meter Mindestabstand
  • eine normale Maske oder andere geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Separate Räume, Trennwände, …).
  • 3G-Nachweis ist nötig für Lehrende, in der Lagerlogistik, im unmittelbaren Kundenkontakt oder Parteienverkehr.

Kund:innenbereiche

… (also: unsere Büros und Praxisräume) sind offen, mit folgenden Einschränkungen:

  • 1 Meter Mindestabstand (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
  • 10 Quadratmeter pro Kund:in; bei weniger Quadratmetern nur ein Kunde.
  • 3G des Personals; 3G des Kunden ist nicht notwendig.

Allerdings ist jedes Treffen (auch von nur zwei Personen) auch ein „Zusammentreffen“ nach §13, und diese Regeln sind weniger streng – siehe dort.

Zusammenkünfte

… sind alles, wo „eine größere Anzahl von Menschen zusammenkommen“. Was immer man darunter genau verstehen darf – so steht es im Epidemiegesetz. Lesen Sie diese Einschränkungen kumulativ, das heißt: Schauen Sie von oben nach unten, was für Sie zutrifft. Je weiter Sie „nach unten“ in der Liste müssen, umso mehr Einschränkungen gelten für Sie:

  1. Für „Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind“ gelten keine Einschränkungen (§13 Abs.10 Z4).
  2. Bis zu 8 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 16 Personen im Freien (plus minderjährige Kinder) dürfen sich ohne weitere Einschränkungen treffen (§13 Abs.2 Z1, §13 Abs.2 Z2).
    1. An öffentlichen Orten gilt 1 Meter Mindestabstand.
  3. Bei Organen juristischer Personen und nach Arbeitsverfassungsgesetz (Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen u.a.) gilt (egal welche Teilnehmendenzahl; §13 Abs.10 Z7, Abs. 3 Z.5, Abs. 6) …
    1. 1 Meter Mindestabstand
    2. Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
  4. Bei beruflichen Aus- und Fortbildungen (egal welche Teilnehmendenzahl; §13 Abs.10 Z10, Abs. 2 Z.2, Abs. 3 Z.5, Abs. 6) gilt zusätzlich…
    1. 3G und
    2. Maskenpflicht, außer, wenn „auf Grund der Eigenart“ der Bildungsmaßnahme der Mindestabstand oder das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall müssen „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren“
  5. Bei 9-16 Personen in geschlossenen Räumen gilt zusätzlich…
    1. 1 Meter Mindestabstand (außer im privaten Wohnbereich; §13 Abs.3Z4, §13 Abs.4Z5).
    2. 3G-Nachweis(geimpft, getestet, genesen)
    3. Sperrstunde 24-5 Uhr.
    4. Kein Ausschank; im Freien gelten die Gastgewerberegeln.
  6. Bei 17-50 Personen gilt zusätzlich…
    1. Anzeigepflicht eine Woche vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde (§13 Abs.3Z1, Abs.4Z2)