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Österreichische Vereinigung für Supervision und Coaching

Aktuelles

Informationen über neue Entwicklungen am Beratungsmarkt sowie Aktivitäten in der ÖVS.

COVID-19 Verordnung 23.10.2020

Neue COVID-19-Bestimmungen für Unternehmen. Die wichtigsten Änderungen betreffen Beschränkungen bei Veranstaltungen.

1. Empfang von Kunden in der eigenen Betriebstätte

Kunden dürfen im eigenen Unternehmen empfangen werden. Hierbei sind folgende Regelungen zu beachten (Achtung: Für Veranstaltungen gelten andere Sonderregelungen, siehe weiter unten):

  • Mindestabstand von 1 Meter
  • In geschlossenen Räumen muss sowohl von Kunden als auch Mitarbeitern eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende Schutzvorrichtung getragen werden (z.B. Gesichtsmaske). Für Mitarbeiter kann statt des Mund-Nasen-Schutzes aber auch eine andere „geeignete Schutzvorrichtung“ verwendet werden, sofern diese denselben Schutz bietet (z.B. Trennwände).

2. Verhalten innerhalb des eigenen Betriebs (Ort der beruflichen Tätigkeit) 

  • Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht bereits durch andere geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann (wie etwa durch das Bilden von festen Teams, das Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden).
  • Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende Schutzvorrichtung (z.B. Gesichtsmaske) ist über Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

3. Sonderregeln für Schulungen, Aus- und Fortbildungen

Für Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gelten folgende Ausnahmen von den allgemeinen Regeln für Veranstaltungen:

  • Keine Pflicht zur Ernennung eines COVID-19-Beauftragten
  • Keine Pflicht zur Erstellung eines Präventionskonzepts
  • Keine Pflicht zur Anzeige/Bewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde  

Grundsätzlich gelten dieselben Sicherheitsvorkehrungen wie allgemein für Veranstaltungen. Kann jedoch auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung

  • der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
  • von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende. 

Für die Verabreichung von Speisen und Getränken im Rahmen von Schulungen, Aus- und Fortbildungen gelten die allgemeinen Regeln für Gastronomie!

4. Beratungsleistungen

  • Im Falle einer Beratung innerhalb des eigenen Betriebs, die keine Veranstaltung ist, gelten folgende Beschränkungen für den Empfang von Kunden:
    • Mindestabstand 1 Meter
    • In geschlossenen Räumen muss sowohl von Kunden als auch Mitarbeitern ein abdeckender und eng anliegender Mund-Nasen-Schutz (oder eine andere Vorrichtung, die denselben Schutz bietet) getragen werden. Für Mitarbeiter kann statt des Mund-Nasen-Schutzes aber auch eine andere „geeignete Schutzvorrichtung“ verwendet werden, sofern diese denselben Schutz bietet (z.B. Trennwände).
  • Im Falle einer Beratung, die keine Veranstaltung ist, im Auftrag des Kunden beim Kundenbetrieb gilt:
    • Mindestabstand 1 Meter
    • In geschlossenen Räumen muss sowohl von Kunden als auch Mitarbeitern ein abdeckender und eng anliegender Mund-Nasen-Schutz (oder eine andere Vorrichtung, die denselben Schutz bietet) getragen werden. Für Mitarbeiter kann statt des Mund-Nasen-Schutzes aber auch eine andere „geeignete Schutzvorrichtung“ verwendet werden, sofern diese denselben Schutz bietet (z.B. Trennwände).
    • Der Kunde ist zur Einhaltung der erforderlichen Bestimmungen für sich und seine Mitarbeiter entsprechend des Ortes der beruflichen Tätigkeit verpflichtet. 
  • Hinweis: Für Beratungsleistungen, die als Veranstaltungen, Schulungen, Coachings oder Aus- und Fortbildungen organisiert sind, gelten jeweils andere Bestimmungen! (Siehe oben 3.)

Quellen:
www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_455/BGBLA_2020_II_455.html
23.10.2020 07:00
WKO UBIT: www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/coronavirus-unternehmensberatung-buchhaltung-it.html
23.10.2020 09:00