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Österreichische Vereinigung für Supervision und Coaching

Aktuelles

Informationen über neue Entwicklungen am Beratungsmarkt sowie Aktivitäten in der ÖVS.

ERKLÄRUNG DER ÖVS

zur Forderung des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung

Liebe Mitglieder der ÖVS!
Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Die Klärung der rechtlichen Zuordnung von Supervision erweist sich, wie erwartet, als widersprüchlich und schwierig.

Am 9. 4. erhielten wir über unseren Rechtsanwalt die Forderungen des Schutzverbandes mit der Forderung, folgende Unterlassungserklärung abzugeben: 

„Bei der „Supervision“ handelt es sich um eine Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit arbeitsfeldbezogenen und aufgabenorientierten Themen von Menschen im Beruf oder in ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sofern die Tätigkeit der „Supervision“ gewerbsmäßig (d.h. selbständig, regelmäßig und mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen) betrieben wird und – insbesondere – nicht in den Vorbehaltsbereich der Psychotherapie und des psychologischen Berufes eingegriffen wird, bedarf es hierfür eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 94 Z 46 i Vm § 119 GewO 1994.

Mit 16.4. haben wir nun ein weiteres Mail erhalten, in dem diese Position ergänzt wird:

„Ergänzend ist noch zu berücksichtigen, dass für eine Beratung im Unternehmensbereich das Gewerbe der Unternehmensberatung notwendig ist. Sollten daher ÖVS-Mitglieder bei ihrer Supervision auch bei Unternehmen und nicht nur im Lebens- und Sozialbereich von Privatpersonen tätig sein, dann wäre das bei der Unterlassungserklärung entsprechend zu ergänzen.“

Die ÖVS erklärt: Es trifft zu, dass es für die gewerbsmäßige Durchführung der Supervision – sofern dies nicht in den Vorbehaltsbereich der Psychotherapie bzw. des psychologischen Berufes fällt – einer Gewerbeberechtigung, und zwar entweder für Lebens- und Sozialberatung oder für Unternehmensberatung bedarf.

Da es sich bei Supervision qua definitionem nicht um Beratung im Lebens- und Sozialbereich von Privatpersonen, sondern im Kontext von Organisationen handelt, wäre die fachliche Schlussfolgerung wohl eine Einbindung in das Gewerbe der Unternehmensberatung.

Die Situation ist für uns alle nicht leicht, und ich kann Sie als Mitglieder nur bitten, uns in dieser schwierigen Zeit Ihr Vertrauen zu geben. Am besten wäre die Definitions- und Abgrenzungsproblematik sicherlich mit einer gesetzlichen Regelung, bzw. einem Gewerbeschein für Supervision lösbar, aber das ist derzeit nicht vorgesehen, und so sind wir – Geschäftsführung, der Vorstand und die Vorsitzende – in unzähligen Gesprächen dabei, die Situation weiterhin zu sondieren.

Unser Ziel ist klar: den multiprofessionellen Zugang zu Supervision zu erhalten, in einem Verständnis der Profession, die Hilarion Petzold m.E. wunderbar beschreibt: „Supervision ist ein Praxis gerichtetes Reflexions- und Handlungsmodell, um komplexe Wirklichkeiten mehrperspektivisch zu beobachten, multitheoretisch zu integrieren und methodenplural zu beeinflussen. Sie ist auf die Generierung flexibler, inter- und transdisziplinär fundierter theoretischer Erklärungsmodelle gerichtet, um die Förderung personaler, sozialer und fachlicher Kompetenz und Performanz von Berufstätigen zu ermöglichen und Effizienz und Humanität professioneller Praxis zu sichern und zu entwickeln. Die Supervision verwendet hierfür ein breites Spektrum sozialwissenschaftlicher Theorien und greift auf erprobte Methoden psychosozialer Intervention zurück.“

Wer immer sich als Bündnispartner für diesen Ansatz sieht, kann sich unserer Kooperation sicher sein. Wir werden in Kürze Informationen zu rechtlichen Fragen für Sie aussenden, und halten Sie auch sonst weiterhin auf dem Laufenden!

Mit herzlichen Grüßen

Michaela Judy
Vorsitzende der ÖVS
Salzburg, 2018 04 28