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Österreichische Vereinigung für Supervision und Coaching

Aktuelles

Informationen über neue Entwicklungen am Beratungsmarkt sowie Aktivitäten in der ÖVS.

RIS – COVID-19 LOCKERUNGEN

Die zweite Novelle der „Covid19-Lockerungsverordnung“ ist heraußen.

Die zweite Novelle der „Covid19-Lockerungsverordnung“ ist heraußen. (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162)

Unabhängig davon, dass wir selbst für die Gesundheit von uns, unseren Kund/innen und Mitmenschen verantwortlich sind, sind die behördlichen Einschränkungen mit Relevanz für uns Berater/innen mittlerweile relativ gering. Ein Großteil dessen, was wir anbieten, ist nun wieder durchführbar.
Claus Faber hat es wieder für uns zusammengefasst.
Herzlichen Dank dafür!

Die Kurzfassung:

  • Unsere eigenen Praxen und Seminarräume sind „Kundenbereich“. Es gilt Mundschutzpflicht und 1-Meter-Abstandsregel, von der wir Ausnahmen argumentieren können. Die 10-Quadratmeter-Regel ist gefallen.
  • Wenn wir beim Kunden sind, dann gelten die Regelungen des Kunden, und die sind liberaler als z.B. bei Veranstaltungen, aber etwas unklar. Davon betroffen sind auch Intervisionen und kollegialen Coachings.
  • Gruppenmeetings mit Teilnehmer/innenkreis bis 100 Personen sind „Veranstaltungen“ mit handhabbaren Einschränkungen. Größere Gruppen sind mit Bedingungen ebenfalls möglich. Auch Ausbildungen und Trainings zählen dazu.

1) Regelungen für „Kundenbereiche von Betriebsstätten“ (§2 der VO)

  • Mehr als 1 Meter Abstand zwischen allen Personen ist einzuhalten (§2(1)1).
  • Kund/innen müssen einen Mund-Nasenschutz tragen, wenn es die „Eigenart der Dienstleistung“ erlaubt. Wenn nicht, dürfen es auch alternative Schutzmaßnahmen sein (§2(1)2, §2(2)).
  • Wir Dienstleister/innen müssen einen Mund-Nasenschutz tragen. Wenn das die „Eigenart der Dienstleistung“ nicht ermöglicht, müssen wir alternative Schutzmaßnahmen treffen, die „das gleiche Schutzniveau“ bieten(§2(1)3, §2(2)).
  • Die Beschränkung auf 10 m² Kundenbereich pro Kunde ist gefallen.

2) „Ort der beruflichen Tätigkeit“ (§3 der Verordnung)

Wenn im eigenen Büro kein Kundenkontakt vorliegt, dann gelten weichere Regelungen:

  • Mehr als 1 Meter Abstand zwischen allen Personen ist einzuhalten. Wenn dies „auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit“ nicht möglich ist, müssen „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ ergriffen werden (§3(3)).
  • Das Tragen eines Nasen-Mund-Schutzes oder Gesichtsschirms ist nicht verpflichtend, es sei denn, andere Bestimmungen verpflichten dazu (z.B. Kundenkontakt). Eine Verpflichtung ist nur „im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ zulässig (§3(2)).
  • Die Regeln gelten sinngemäß auch für berufliche Autofahrten (§3(4)).

3) Ausbildungseinrichtungen

Die speziellen Einschränkungen für Ausbildungseinrichtungen sind gefallen. Für Ausbildungen gilt nun dasselbe wie für „Veranstaltungen“. Allerdings gibt es noch immer eine Reihe von öffentlichen Ausbildnern, die anderen Gesetzen unterliegen (§11).

4) „Veranstaltungen“ (§10 der Verordnung)

  • Auch hier gilt der Mindestabstand von einem Meter, ohne Ausnahme.
  • Veranstaltungen bis zu 100 Personen sind erlaubt (§10(2)).
  • Bei Veranstaltungen outdoor gilt:
    • keine Mundschutzpflicht, nur die 1m-Abstandsregel (§10(2,4,7,8).
  • Bei Veranstaltungen indoor gilt:
    • Beim Betreten indoor ist ein Mund-Nasenschutz zu tragen (§10(7)).
    • Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen (die mindestens 1m voneinander entfernt sind), darf die Maske beim Sitzen abgenommen werden (§10(7)).
    • Bei Veranstaltungen mit nicht zugewiesenen Plätzen müssen die Masken aufbehalten werden (§10(8)). Ausnahme: Wenn die „Eigenart“ der Veranstaltung dieses Tragen nicht ermöglicht, oder wenn der 1-Meter-Abstand nicht möglich ist, braucht es „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ (§10(9)).
  • Wenn (zB. in Pausen) Catering gereicht wird, gelten die Regeln des Gastgewerbes (§6), und die besagen verkürzt: Selbstbedienung ist eingeschränkt, die Kellner/innen müssen eine Schutzvorrichtung tragen, es braucht Abstand zwischen den Tischen für die Besuchergruppen. Ausnahme: u.a. Betriebskantinen (§6(11)).
  • Für größere Veranstaltungen gilt zusätzlich:
    • Ab 1. Juli sind 250  (im Freiluftbereich bis auf 500) und ab 1. August 500 (Freiluft: 750) Personen erlaubt, wenn es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gibt. Bis zu 1.000 Personen indoor und 1.250 outdoor sind mit einer Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft möglich (§10(4)).
    • Diese Sitzplätze sind mindestens 1 Meter voneinander zu positionieren.
    • Jede Veranstaltung über 100 Personen braucht eine/n Covid19-Verantwortliche/n und ein Präventionskonzept.
  • Ausnahmen von alldiesen Regeln des §10 gelten …
    • für den privaten Wohnbereich
    • für die Religionsausübung
    • für Demonstrationen (hier gilt das Versammlungsgesetz)
    • für „Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind“
    • für aufgezählte (öffentliche) Ausbildungseinrichtungen (hier gelten eigene Verordnungen)
    • für Zusammenkünfte von Organen von Parteien und juristischen Personen.