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Österreichische Vereinigung für Supervision und Coaching

Aktuelles

Informationen über neue Entwicklungen am Beratungsmarkt sowie Aktivitäten in der ÖVS.

Falschmeldung der WKW Fachgruppe personenbezogene Beratung

Derzeit kursieren rechtliche Falschaussagen über die Berechtigung der Ausübung von Supervision im Netz – Hier die Auflistung und ihre inhaltliche Richtigstellung:

Derzeit kursieren rechtliche Falschaussagen über die Berechtigung der Ausübung von Supervision im Netz – Hier die Auflistung und ihre inhaltliche Richtigstellung:

In der Diskussion, von wem und unter welchen (gewerbe)rechtlichen Bedingungen Supervision in Österreich angeboten werden darf, werden leider immer wieder rechtlich falsche Aussagen veröffentlicht, die bei Betreffenden zu Verunsicherung und Verwirrung führen.

So behauptet die Fachgruppe Personenbezogene Beratung und Personenbetreuung der WKO auf ihrer Website

 (mit Ausnahmehinweis bezüglich PsychologInnen und PsychotherapeutInnen bzw. UnternehmensberaterInnen),

  • dass Supervision nur von Lebens- & SozialberaterInnen ausgeübt werden kann und darf, die über die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Gewerbeberechtigung verfügen. (Stand: 17.02.2020)

>>> Diese Behauptung ist rechtlich unrichtig!

Wir haben auf Anfrage am 27.01.2020 vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die schriftliche Bestätigung erhalten, dass eine auf Supervision eingeschränkte Gewerbeberechtigung für die Lebens- und Sozialberatung gemäß § 19 GewO 1994  mit den auf den eingeschränkten Tätigkeitsbereich beschränkten Voraussetzungen erlangt werden kann.

Schriftliche Bestätigung vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort


Darüber hinaus ist auf der Website die Information zu finden,

  • …, dass in der Klage der WK Stmk gegen das Land Steiermark wegen Diskriminierung der gewerblichen Lebens- und SozialberaterInnen eine einstweilige Verfügung erzielt worden sei.

>>>  Nicht mitgeteilt wird dabei, dass diese einstweilige Verfügung daraufhin vom Oberlandesgericht Graz aufgehoben wurde und dass diese Aufhebung vom Obersten Gerichtshof vollinhaltlich bestätigt wurde. (Stand: 11.02.2020/Quelle: OGH zu 4Ob59/19h)