Mindeststandards für Lehrsupervision
-Grundsätzlich kann nur der/die als Lehrsupervisor/in tätig sein, der/die über eine anerkannte Supervisionsausbildung verfügt, bzw. der/die im Sinn der Übergangsregelung der ÖVS eine Anerkennung erlangt hat -Mindestens fünfjährige Tätigkeit als Supervisor/in -30 abgeschlossene Supervisionsprozesse in unterschiedlichen Formen der Supervision und in unterschiedlichen Feldern -Nachweis über supervisionsrelevante Fortbildung von insgesamt 20 Tagen nach Beendigung der Supervisionsausbildung -Kontinuierliche Eigensupervision, Kontrollsupervision oder Intervision -Nachweis von Lehrtätigkeit in mehrjährigen Ausbildungen, Lehrgängen, usw. Regelung zur Qualitätssicherung und Kontrolle der Standards für LehrsupervisorInnen:
Der vom jeweiligen Ausbildungsträger Delegierte ist dafür verantwortlich:
-zu überprüfen, ob die LehrsupervisorInnen den genannten Kriterien entsprechen, -eine LehrsupervisorInnenliste zu führen, in der die Qualifikationen der LehrsupervisorInnen dokumentiert sind und durch autorisierte Vertreter der Gremien der ÖVS eingesehen werden können und -pro Ausbildungslehrgang die aktuelle Liste der LehrsupervisorInnen der Konferenz der Ausbildungsträger zur Verfügung zu stellen.