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Finanz & Co

Nachstehend finden sie alle Artikel von Dr. Günther Fisslthaler, ÖVS-Supervisor und Wirtschaftstreuhänder, die in den ÖVS-News unter "Finanz & Co, Tipps für haupt- oder nebenamtliche Supervisorinnen und Supervisoren" erschienen sind:


News 1/12: Tipps für haupt- oder nebenberufliche SupervisorInnen:
Supervision als grenzüberschreitende Tätigkeit!

Was ist mit dieser Fragestellung gemeint? Natürlich geht es hier nur um jene formalen Aspekte supervisiorischer Tätigkeit, die sozialversicherungsrechtliche und die steuerlichen Fragestellungen betreffen. Übt man Supervision nicht nur in einem Land aus, stellt sich folgende Frage: Wo befindet sich der Wohnsitz, wo befindet sich der Sitz der Praxis und gibt es eventuell einen weiteren Praxisstandort?

Annahme: Die supervisorische Tätigkeit wird als EPU angeboten:
Es gibt nur einen Praxisstandort, Supervision wird jedoch auch in einem anderen Mitgliedsstaat über einen längeren Zeitraum durchgeführt.

Man spricht in diesem Zusammenhang von einer sogenannten „Entsendung“:

• Es muss eine nennenswerte Tätigkeit in jenem Staat ausgeübt werden, in dem der/die SVin wohnhaft ist (… Praxisstandort)
• Die selbständige Tätigkeit muss bereits einige Zeit vor der beabsichtigten Entsendung ausgeübt werden
• Die unternehmerische Struktur im Herkunftsstaat muss auch während der Entsendung beibehalten werden
• Im Mitgliedsstaat wird eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt
• Die Entsendung dauert maximal 24 Monate


Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, gilt in der Sozialversicherung das Beschäftigungslandprinzip.

Hinsichtlich der Besteuerung ist zu beachten:

•In der Umsatzsteuer sind für SupervisorInnen die Regelungen für die sonstigen Leistungen zu beachten. (UID-Nummer auch für Kleinunternehmer, Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger und Zusammenfassende Meldung)
•In der Einkommensteuer erfolgt die Besteuerung im Wohnsitzstaat.

Tipp: Wenn’s wirklich grenzüberschreitend wird, … eine/n Experten/in zurate ziehen.


News 3/11: Werkvertrag und freier Dienstvertrag, 2.Teil – Sozialversicherung und Steuerrecht

Wird Supervision auf Basis eines freien Dienstvertrages geleistet, fallen für die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin aufgrund der Sozialversicherungspflicht im ASVG Lohnnebenkosten an. Die Höhe der Lohnnebenkosten des freien Dienstvertrages sind um 1 % niedriger als die des „normalen“ Dienstvertrages.

Freier Dienstnehmer und geringfügige Tätigkeit:
Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze unterliegen nur der Unfallversicherungspflicht in Höhe von 1,4%. Die Grenzen betragen 2011 28,72 € täglich und 347,02 € monatlich. Aufgrund des üblichen durchschnittlichen Stundensatzes in der Supervision wird eine geringfügige Tätigkeit in der Praxis praktisch nicht vorkommen.
Achtung: Liegt für die supervisorische Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung vor (Supervision im Rahmen einer Unternehmensberatung oder Lebens- und Sozialberatung, Wirtschaftskammermitgliedschaft), kann dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Es liegt aufgrund der Gewerbeberechtigung eine Versicherungspflicht nach GSVG vor.

Steuerrechtlich ist die freie Dienstnehmerin wie eine „Selbständige“ zu behandeln und die Einkünfte unterliegen der Progression im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer. Wird Supervision auf Basis eines Werkvertrages geleistet, fallen für die Auftraggeberin keine sozialversicherungsrechtlichen Abgaben an. Für die Supervisorin fallen entweder als „alte“ Selbständige (Supervision im Rahmen einer Unternehmensberatung oder Lebensberatung, Wirtschaftskammermitgliedschaft) oder als neue Selbständige sozialversicherungsrechtliche Abgaben an (gleiche Beitragssätze, unterschiedliche Beitragsgrundlagen, Pflichtversicherungsgrenzen).

Beitragssätze, Beitragsgrundlagen und Pflichtversicherungsgrenzen siehe unter: www.sozialversicherung.at und
www.hauptverband.at/mediaDB/740363_Beitragsrechtliche_Werte_2011.pdf

Steuerrechtlich ist die Werkvertragsnehmerin als „Selbständige“ zu behandeln und die Einkünfte unterliegen wie beim freien Dienstvertrag der Progression im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer. Wesentliche Unterschiede zwischen Werkvertrag und freier Dienstvertrag unter www.bmf.gv.at –> Werkvertrag und freier Dienstvertrag


News 2/11: Werkvertrag und freier Dienstvertrag, 1.Teil – Unterscheidungskriterien

Die supervisorische Tätigkeit wird als freier Beruf ausgeübt und ist als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren. In der Praxis führt dies zu der Frage, ob die selbständige Tätigkeit als Supervisorin im Rahmen eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages auszuüben ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Wann liegt ein Werkvertrag vor und wann ein freier Dienstvertrag?

Merkmale des Werkvertrages:
- ist auf die Herstellung eines bestimmten „Werkes“ gerichtet (= Zielschuldverhältnis)
- Erfolgsgarantie
- Unternehmerrisiko

Merkmale des freien Dienstvertrages:
- keine (bzw. geringe) persönliche Abhängigkeit
- freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen
- keine Einbindung in die Organisation des Betriebes
- Verwendung der eigenen Arbeitsmittel
- keine Erfolgsgarantie
- auf eine bestimmte Zeit ausgerichtet (= Dauerschuldverhältnis)

Beachte: Im Rahmen dieser allgemeinen Darstellung bzgl. Werkvertrag und freier Dienstvertrag ist darauf hinzuweisen, dass sich zivilrechtlich und sozialversicherungsrechtlich Werkverträge und freie Dienstverträge inhaltlich überschneiden. Zivilrechtlich wird die Vertragsbeziehung zwischen Super - visorin und Supervisandin als freier Dienstvertrag zu werten sein. Wie bei der Durchführung einer Heilbehandlung wird nicht der Erfolg geschuldet, sondern das sach- und fachgerechte Tun nach dem Spektrum der anerkannten super - visorischen Methoden. Sozialversicherungsrechtlich wird die Vertragsbeziehung in der Regel als Werkvertrag qualifiziert und auf Honorarbasis (Stundensatz, Anzahl der gehaltenen Einheiten) abgerechnet. In der Praxis finden sich jedoch auch Supervisionsvereinbarungen, die sozialversicherungsrechtlich als freier Dienst - vertrag ausgestaltet sind und abgerechnet werden. Beachte: Wenn Supervision aufgrund gewerberechtlicher Rahmenbedingungen durchgeführt wird, ist sozialversicherungsrechtlich ein freier Dienstvertrag ausgeschlossen.


News 1/11: Supervision und Umsatzsteuerpflicht

Supervision ist als „sonstige Leistung“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit 20 % Umsatzsteuer steuerpflichtig. Keine Besteuerung erfolgt, wenn der/die SupervisorIn KleinunternehmerIn ist und die jährliche Umsatzgrenze von € 30.000,– nicht überschritten wird. Hinweis für PsychologInnen und PsychotherapeutInnen: Supervisorische Umsätze im Zusammenhang mit der Ausbildung zur klinischen PsychologIn oder zur PsychotherapeutIn sind ebenfalls „unecht steuerfrei“. Achtung: Alle Umsätze aus selbständiger Tätigkeit sind bei der jährlichen Umsatzgrenze zu berücksichtigen.

Auf der Honorarnote ist als Rechungsmerkmal der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung anzuführen (z.B.: Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG.). Als KleinunternehmerIn besteht jedoch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. An diese Option ist man 5 Jahre gebunden. Eine Option kann aus folgenden Gründen von Interesse sein:
- Es werden Anschaffungen in höherem Ausmaß getätigt.
- Ihre KundInnen sind ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.

Neu ab 1.1.2010: Grenzüberschreitende sonstige Leistungen (= Supervision). Eine Besonderheit ergibt sich, wenn SupervisorInnen, die KleinunternehmerInnen sind, grenzüberschreitend sonstige Leistungen (Supervision) durchführen und die KundInnen sind ebenfalls KleinunternehmerInnen. Beispiel: Eine Salzburger Supervisorin, Kleinunternehmerin, supervidiert in Freilassing (Deutschland) eine Kleinunternehmerin. Achtung: Obwohl beide Unternehmerinnen Kleinunternehmerinnen sind und von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, hat die deutsche Supervisandin als Leistungsempfängerin die sonstige Leistung mit dem deutschen Umsatzsteuersatz zu versteuern. Die Umsatzsteuerschuld geht auf die Leistungsempfängerin über. (Rechnungsmerkmal auf der Honorarnote: RCS – Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 UStG). Die Österreichische Supervisorin hat eine Zusammenfassende Meldung (ZM) über den in Deutschland geleistet Umsatz ihrem Finanzamt mit dem Formular U 13 zu übermitteln. Meldefrist: Ende des nächstfolgenden Monats, in dem die Supervision durchgeführt wurde. Dieser Regelung gilt auch vice versa. Siehe auch: www.bmf.gv.at unter Zusammenfassende Meldung.


News 3/10: Altersvorsorge und freiberufliche Tätigkeit

Die nachstehenden Ausführungen geben nur einen Kurzüberblick. Die ausführliche Beratung – insbesondere am Beginn der selbständigen Tätigkeit gibt Gewissheit, was wie zu beachten ist.

Option zur Versicherungspflicht: Oft wird Supervision zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt. Es besteht die Möglichkeit, zur Versicherungspflicht zu optieren, obwohl keine Versicherungspflicht (= Unterschreiten der kleinen Versicherungs-grenze) besteht. Vorteil: Der steuerpflichtige Gewinn wird durch den Sozialversicherungsbeitrag als Betriebsausgabe verringer. Dies kommt einer „Steuerförderung“ von bis zu 50 % gleich. Höherversicherung: Bei einer freiwilligen Höherversicherung errechnet die Sozialversicherung aus der geleisteten Höherversicherung einen besonderen Steigerungsbetrag, der pensionserhöhend wirkt. Es erfolgt jedoch keine Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Die geleistete Höherversicherung kann als „Topfsonderausgaben“ abgesetzt werden. Pensionen daraus sind zu 75 % steuerfrei, der Rest (25 %) wird mit der Regelpension besteuert. Erfolgt die Höherversicherung „prämienbegünstigt“ (= § 108 EStG), ist sie zur Gänze steuerfrei.

Versicherungszeiten Nachkauf: Es gibt auch die Möglichkeit, bestimmte Versicherungszeiten nachzukaufen. Wichtig: Je früher sie nachgekauft werden, desto günstiger ist der Nachkauf (50/55/60 LJ). Pensionsbeitragsgrundlagenerhöhung gem § 25/6a GSVG: Für die ersten drei Jahren der Gründung einer Praxis kann gem § 25/6a GSVG beantragt werden, dass (nur!!) die Pensionsbeiträge dieser Jahre auf die Höchstbemessungsgrundlage angehoben werden. Es erfolgt eine Differenznachzahlung auf die Höchstbemessungsgrundlage, die als Betriebsausgabe abgesetzt wird. Vorteil: Der steuerpflichtige Gewinn wird durch den Pensionsversicherungsbeitrag als Betriebsausgabe verringert. Dies kommt einer „Steuerförderung“ von bis zu 50 % gleich.

Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge: Siehe: www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Altersvorsorge/_start.htm

Eigene Praxis als Pensionsvorsorge: Am Beginn der beruflichen Tätigkeit stellt sich die Frage: Praxisräumlichkeiten kaufen oder mieten. Die Miete ist Betriebsausgabe und wirkt für den Mieter steuermindernd, jedoch fließt der Mieterlös dem Vermieter zu. Demgegenüber bietet der (fremdfinanzierte) Praxiskauf die Möglichkeit, dass alle Ausgaben für die Praxisräumlichkeit steuerlich geltend gemacht werden. Die Immobilie kann nach Ende der beruflichen Tätigkeit verkauft oder vermietet werden.


News 2/10: Kooperationsformen Teil 2

Hier sollen zwei Kooperationsformen genauer vorgestellt werden:

Der Kooperationsklassiker: die Regiegemeinschaft

Die Regiegemeinschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung. Die Praxispartnerinnen teilen sich die Ausgaben hinsichtlich Praxiskosten. Diese sind Betriebsausgaben. In der Regel besteht ein Hauptmietvertrag mit der Möglichkeit der Untervermietung an weitere Nutzerinnen und Nutzer der Praxisräumlichkeiten. Die Untervermietung kann natürlich auch befristetet erfolgen. Gerade für junge Kolleginnen und Kollegen bietet sich die Möglichkeit, kostengünstig mit der Supervisionspraxis zu beginnen. Die Räumlichkeiten können beispielsweise einen fixen Tag in der Woche oder auf Stundenbasis vermietet werden. Mit den (Unter-) Mietkosten sollten Reinigung und Instandhaltung abgedeckt sein. Telefon und Internetauftritt werden selbst abgerechnet. Eine von der Praxisadresse gesonderte Postanschrift ist möglich und sinnvoll. Auf die Vergebührung des schriftlichen (Unter-) Mietvertrages ist zu achten.

Die Zusammenarbeit im Rahmen von Personengesellschaften: die Ertragsgemeinschaften

Bei dieser Kooperationsform gehen die Supervisorinnen und Supervisoren eine echte wirtschaftliche Partnerschaft ein. Die Kooperations - partnerinnen und -partner treten nach außen gemeinsam und mit eigenem Namen auf. Als Rechtsformen kommen eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR), eine Offene Gesellschaft (OG) und eine Kommanditgesellschaft (KG) in Frage. Wesentliches Unterscheidungskriterium ist, dass bei der KG der Kommanditist nur mit seiner Einlage haftet. Die anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind „Vollhafter“. Natürlich ist auch ein Wechsel der Gesellschafter möglich. Die Einnahmen und Ausgaben werden der Ertragsgemeinschaft zugeordnet. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag) wird der Gewinn aufgeteilt. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres wird das Betriebsergebnis dem Finanzamt mittels eigener Steuererklärung übermittelt.


News 1/10: Kooperationsformen Teil 1

Informationen zu Praxisgründungen oder zu Formen der Zusammenarbeit sind in der Regel leider (noch) nicht Inhalt der Ausbildungslehrgänge für Super visorinnen und Supervisoren. Da diese fast ausschließlich freiberuflich tätig sind, sind die unterschiedlichen Kooperationsformen eine interessantes und nützliches Arbeitsmodell für die freie Praxis.

Überblick – wie können Supervisorinnen und Supervisoren beruflich kooperieren?

Im Gegensatz zu Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Supervisorinnen und Supervisoren alle wirtschaftlichen Kooperationsforen wählen, die bekannt sind. Es kann sich dabei um eine dauerhafte gleichrangige Zusammenarbeit oder eine zeitlich begrenzte Zusammenarbeit handeln. Sie kann auf nicht-gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder im Rahmen einer Gesellschaft erfolgen. Je nach Auftreten spricht man auch von Innen- oder Außengesellschaften. Die Bezeichnungen Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis für Supervision sind gebräuchlich, geben aber in der Regel keinen Aufschluss über die dahinter stehende Basis der Kooperation.

Für Kooperationen sprechen interdisziplinäre Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch, Unterstützung in der Akquisition, Kostenteilung und Kostenbündelung, wirtschaftliches Auftreten (… Firma), Ressourcennutzung, Spezialisierungen, Haftungsfragen und auch steuerliche Fragen. Beispiele für Kooperationsformen sind …
- so genannte „Regiegemeinschaften“, Kostengemeinschaften oder Ertragsgemeinschaften
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR)
- offene Gesellschaften (OG) (früher offene Erwerbsgesellschaft OEG)
- Kommanditgesellschaften (KG) (früher Kommanditerwerbsgesellschaft KEG)
- Kapitalgesellschaften (GmbH bzw AG)
- Genossenschaften n Vereine und
- Arbeitsgemeinschaften (ARGE) – sind projektbezogen (eine auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Kooperationsform)


News 3/09: Praxisgründung und Sozialversicherung – Was ist zu beachten?

Der Beginn der selbständigen Tätigkeit ist innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt und bei der Sozialversicherungsanstalt SVA zu melden.

Zu beachten sind die Versicherungsgrenzen 1 und 2:
Für selbständig Tätige, die diese Tätigkeit zusätzlich zu einer lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit ausüben, gilt die Versicherungsgrenze 1: Danach tritt die Versicherungspflicht dann ein, wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Veranlagungsjahr (Einnahmen minus Ausgaben) die Versicherungsgrenze 1 in Höhe von (2009) 4.292,88 € überschreiten.

Für ausschließlich selbständig Tätige gilt die Versicherungsgrenze 2: Danach tritt die Versicherungspflicht dann ein, wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Veranlagungsjahr (Einnahmen minus Ausgaben) die Versicherungsgrenze 2 in Höhe von (2009) 6.453,36 € überschreiten.

Viele KollegInnen wollen jedoch keine Pflichtversicherung, die aufgrund der Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsteht. Sie wollen sich die jährlichen Versicherungsbeiträge ersparen. Beachte: Versicherungsbeiträge sind Betriebsausgaben und steuerlich absetzbar. Fallen diese Betriebsausgaben nicht an, erhöht sich dadurch die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Man „zahlt“ also trotzdem. Jedoch in den „Steuertopf“ und nicht in den „Versicherungstopf“. Vorteil bei der Einzahlung in den „Versicherungstopf“: Diese Beiträge erhöhen neben den Beiträgen für die Unfall- und Krankenversicherung die Pension. Dies ist dann umso interessanter, wenn die Pensionsbeiträge aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund einer niedrigen Bemessungsgrundlage (z.B. Halbtagstätigkeit) ebenfalls gering ausfallen.

Erfolgt keine Meldung der selbständigen Tätigkeit an die SVA und fallen aufgrund des Überschreitens der Versicherungsgrenzen Pflichtbeiträge an, wird nachträglich ein Beitragszuschlag (Strafzuschlag) eingehoben. Achtung – Wichtige Änderungen durch das neue Mehrwertsteuerpaket: Ab 1.1.2010 – Meldepflicht für grenzüberschreitende sonstige Leistungen (=Supervision).


News 2/09: Rechnungsmerkmale – Teil 2

Im letzten Beitrag wurden die prinzipiellen Rechnungsmerkmale vorgestellt. Im Teil 2 geht es um 2 spezielle Fragestellungen, die zu beachten sind.

Muss eine Rechnung eine Unterschrift tragen?
Eine Rechnung hat die Eigenschaften eines Dokumentes. Sie ist durch die fortlaufende Rechnungsnummer zu identifizieren (=Original-Rechnung). Eine Rechnung muss jedoch keine Unterschrift aufweisen. Wird eine Rechnung elektronisch oder per Fax übermittelt, handelt es sich nicht um eine Original-Rechnung. Elektronische oder Fax-Rechnungen müssen daher mit einer fortgeschrittenen digitalen Signatur ausgestattet sein. Die Übergangsfrist dazu läuft derzeit bis 31.12.2009 Duplikate oder Kopien von Rechnungen (Zweitschriften) sind als solche zu kennzeichnen. Ebenso Rechnungsberichtigungen.

Rechnungen im EU-Raum: Probleme machen gelegentlich die Rechnungsvorschriften innerhalb der EU. Für Kleinunternehmer gibt es derzeit ein Sonderproblem: Kleinunternehmer sind prinzipiell unecht von der Umsatzsteuer befreit. Sie weisen daher in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Achtung: Stellt ein/e österreichische/r SupervisorIn als KleinunternehmerIn eine Rechnung an eine/n deutsche/ n KleinunternehmerIn aus (oder umgekehrt), so schuldet der Rechnungsempfänger trotz Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer im jeweiligen Empfängerland. Der/die deutsche KleinunternehmerIn muss trotz der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt fristgerecht abführen. Es kommt aufgrund § 19 öUStG zum Übergang der Steuerschuld (sog. Reverse Charge) auf den Leistungsempfänger in Deutschland, der sich als Kleinunternehmer den Steuerbetrag aber nicht als Vorsteuer abziehen kann.


News 1/09: Rechnungsmerkmale – Teil 1

Warum ist die Einhaltung der Rechnungsmerkmale wichtig? Muss ich die Rechnungsmerkmale beachten, auch wenn ich keine Umsatzsteuer ausweise? Jede/r SupervisorIn ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen zu führen.

Grundsätzlich sind folgende Rechnungsmerkmale zu beachten:
Für Rechnungen bis € 150,– (inkl USt):
1. Name und Anschrift des Leistenden
2. Beschreibung der Leistung (Art und Umfang)
3. Tag/Zeitraum der Leistung
4. Entgelt der Leistung (Brutto inkl. USt)
5. Steuersatz (20 % MWSt) bzw Hinweis auf die Steuerbefreiung1) oder Übergang der Steuerschuld
6. Ausstellungsdatum

Für Rechnungen über € 150,– zusätzlich:
7. Name und Anschrift des Empfängers
8. Steuerbetrag (und Entgelt netto)
9. UID Nummer des Leistenden
10. Fortlaufende Rechnungsnummer

Für Rechnungen über € 10.000,– zusätzlich:
11. UID-Nummer des Empfängers

Werden diese Rechnungsmerkmale nicht beachtet, kann es zu folgenden Konsequenzen kommen:
– die Berechtigung zum Vorsteuerabzug geht verloren
– die Aufwendungen werden nicht als Werbungskosten oder (Betriebs-) Ausgaben anerkannt 1) Wird die Rechnung aufgrund der Kleinunternehmerregelung ausgestellt (Jahresumsatz bis € 30.000,–) darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es hat ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (z.B. Kleinunternehmerregelung gem. § 6 UStG Z 27) zu erfolgen.


News 3/08: Reisekosten richtig rechnen!

Betrieblich veranlasste Reisen …
• liegen dann vor, wenn sich die/der SupervisorIn aus betrieblichen Gründen mehr als 25 km von ihrer Praxis entfernt, • die Reisedauer 3 Stunden überschreitet und
• kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit gegründet wird. Gerechnet wird die kürzest zumutbare Strecke (Straßenkilometerdistanz). Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn die/der SupervisorIn an einem anderen Einsatzort durchgehend (5 Tage) oder wiederkehrend (15 Tage) ihre Dienstleistung verrichtet.

Aufzeichnungspflichten …
Es sind exakte Aufzeichnungen über den Tag der Reise, Zeitpunkt der Abfahrt und Rückkehr, Ziel, Ort und Zweck der Reise zu führen.

Tagesgeld und Nächtigungsgeld …
Es werden grundsätzlich keine höheren Kosten als der pauschale Reiseaufwandersatz anerkannt. Dauert die Reise mehr als 3 Stunden, kann für jede angebrochene Stunde 1/12 von 26,40 € geltend gemacht werden. Das Tagesgeld beträgt 26,40 € bei einer Reise von mehr als 11 Stunden. Als Mehraufwand gilt auch das Nächtigungsgeld (pauschal 15,00 € oder die tatsächlichen Nächtigungskosten lt. Beleg).

Fahrkostenersatz und Kilometergelder …
Fahrtkosten sind keine Reisekosten. Jedoch sind sie Betriebsausgaben und unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder geltend zu machen.

Betriebsausgaben sind die …
• tatsächlichen Aufwendungen öffentlicher Verkehrsmittel mittels Rechnung
• tatsächlichen Kosten eines überwiegend betrieblich (= mehr als 50 %) genutzten Fahrzeuges (… laufende Kosten und Abschreibung, Fahrtenbuch!) oder
• mit einem überwiegend privat genutzten Fahrzeug das amtliche Kilometergeld (für PKW 0,42 € pro km, maximal 30.000 km pro Kalenderjahr)
• Für Reisekosten kann auch bei pauschalen Mehraufwendungen die Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern die/der SupervisorIn zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


News 2/08: Sozialversicherung und Supervision

Welche Tätigkeit übt ein/eine SupervisorIn aus? SupervisorInnen üben ihre Tätigkeit als sogenannte neue Selbständige aus (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Diese Tätigkeit unterliegt keinen gewerberechtlichen Einschränkungen, wenn keine weitere gewerberechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird, die zu einer Pflichtmitgliedschaft der Wirtschaftskammer führt (z.B. Unternehmensberater).

Was ist speziell am Beginn der Tätigkeit als SupervisorIn zu beachten? Es besteht eine Meldepflicht. Die neue freiberufliche Tätigkeit muss innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt und bei der Sozialversicherung bekannt gegeben werden. Unterbleibt dies, aus welchen Gründen auch immer, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor (§ 51 FinStrG). Im Rahmen der Sozialversicherung kann es zu einem Strafzuschlag von 9,3 % des geschuldeten Sozialversicherungsbetrages kommen.

Welche Einkommensgrenzen sind dabei in der Sozialversicherung wichtig? Versicherungsgrenze 1 (VG 1): 4.188,12 € pro Jahr/349,01 € pro Monat Versicherungsgrenze 2 (VG 2): 6.453,36 € pro Jahr/537,78 € pro Monat. Mit Überschreiten der jeweiligen Einkommensgrenze entsteht Versicherungspflicht (Einkommensgrenze = Gewinn, nicht Umsatz der freiberuflichen Tätigkeit). Krankenversicherungsbeitrag = 7,65 %, Pensionsversicherungsbeitrag = 15,75 %, Unfallversicherungsbeitrag = 7,65 € monatlich Selbständigenvorsorge = 1,53 % VG 1 kommt zu Anwendung, wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG eine andere nichtselbständige (z.B. ASVG-pflichtige) Tätigkeit ausgeübt wird. VG 2 kommt zu Anwendung, wenn ausschließliche eine Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vorliegt und die Einkünfte die VG 2 nicht übersteigt.