Supervision als freier Beruf
Die Tätigkeit als Supervisorin/Supervisor kann als freier Beruf ausgeübt werden.
Brief BM f. Wirtschaft und Arbeit, Juli 2002 (S. 1, S. 2) Brief Wirtschaftsminister Dr. Farnleitner, Juni 1997 (S. 1, S. 2) Ich möchte eine Kopie beider Briefe per Post erhalten
News-Artikel 1/2007 - Auszug:
Interview mit Frau Dr. Paula Lanske - JuristinAktuelle berufsrechtliche Information
„Ergänzend zum ÖVS-News-Interview vom Februar 2002 möchte ich anmerken, dass für SupervisorInnen wohl auch die grundsätzliche Möglichkeit bestünde, für ihre supervisorische Tätigkeit eine beschränkte Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung zu erlangen. Da Lebens- und Sozialberatung gemäß § 94 Z 46 der Gewerbeordnung 1994 ein reglementiertes Gewerbe mit entsprechend zu erbringendem Befähigungsnachweis darstellt, wäre für eine Beschränkung auf Teiltätigkeiten des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 19 der Gewerbeordnung 1994 („Individueller Befähigungsnachweis“) das Vorliegen der individuellen Befähigung, insbesondere der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, anhand der absolvierten Supervisionausbildung nachzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung (früher Gewerbeschein) wäre aus jetziger Sicht auch noch das Neugründungsförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004 erwähnenswert, da durch diese Regelung finanzielle Begünstigungen bei Neugründung eines Unternehmens in Anspruch genommen werden können.
Eine wichtige gesellschaftspolitische Entwicklung stellt aus meiner die Sicht die Etablierung von Masterlehrgängen („Lehrgänge universitären Charakters“ oder Universitätslehrgänge) für Supervision dar. Dadurch besteht die Möglichkeit akademische Grade für SupervisorInnen zu verleihen: „Master of Science (Supervision)“ und dessen Vorläufer „Master of advanced Studies (Supervision)“. Daneben existiert auch noch die Bezeichnung „akademischer Supervisor“, der kein akademischer Grad ist und nach fünfsemestrigen Lehrgängen verliehen werden kann.
Aus meiner Sicht geht mit dieser Akademisierung eine berufspolitisch bedeutsame Aufwertung von Supervision einher, ohne dass dabei die Qualität von nicht-akademischen Supervisionsausbildungen geschmälert wird und ohne dass dies zu Unterschieden in der berufsrechtlichen Position von Ausbildungen mit verschiedenen Abschlüssen führt.“
News-Artikel 4/2002 - Auszug:
Die ÖVS hat die Juristin Frau Dr. Paula Lanske gebeten, zu Fragen Stellung zu nehmen, die in diesem Zusammenhang immer wieder von ÖVS-SupervisorInnen gestellt werden.Was ist der Unterschied zwischen freiem und reglementierten Gewerbe?
Dr. Lanske: Für die Ausübung des freien Gewerbes ist keine besondere Voraussetzung erforderlich. Für die Erlangung des Gewerbescheins sind allgemeine Bedingungen zu erfüllen, wie die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung und der Nachweis der Eigenverantwortlichkeit, d.h. Volljährigkeit (ab vollendetem 18. Lebensjahr) und keine Besachwalterung (mit der die volle Geschäftsfähigkeit wiederum eingeschränkt wäre). Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. In Verordnungen zur Gewerbeordnung ist festgelegt, welche theoretische und/oder praktische Ausbildung konkret erforderlich ist.
Was ist ein freier Beruf?
Dr. Lanske: Ein freier Beruf kennzeichnet sich dadurch, dass eigenes freies Handeln die selbständige Tätigkeit bestimmt und die Berufsausübung auf eigenes Risiko und eigene Gefahr erfolgt. Fachliche Weisungen können nur sehr eingeschränkt gegeben werden, da die Verantwortung für das eigene Handeln uneingeschränkt selbst zu tragen ist und auch die Folgen des eigenen Handelns selbst einzuschätzen, abzusehen und zu tragen sind.
Meist sind freie Berufe durch eigene Berufsgesetze in ihrer Eigenständigkeit gesetzlich abgesichert, was aber nicht Voraussetzung ist.
Die Abgrenzung Freier Berufe von anderen Berufsgruppen erfolgt beispielsweise durch die Gewerbeordnung oder das Einkommenssteuergesetz in Form einer Aufzählung freiberuflicher Tätigkeiten. So führt die Gewerbeordnung im § 2 eine Liste von Ausnahmen vom Gewerbe an, oder das Einkommenssteuergesetz zählt im §22 Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf ("Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu denen gehören Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, erzieherischer und unterrichtender Tätigkeit ...").Brauche ich als SupervisorIn einen Gewerbeschein?
Dr. Lanske: Auf Grundlage der Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Juni 1997 (BM Farnleitner) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 23. Juli 2002 ist ein Gewerbeschein nicht erforderlich, da die Tätigkeit nach ausdrücklicher Äußerung der obersten zuständigen Behörde auch freiberuflich erfolgen kann.
Welche Vor- und Nachteile hat ein Berufsstand, wenn er den Status eines reglementierten Gewerbes anstrebt?
Dr. Lanske: Ist ein Gewerbe zu den reglementierten Gewerben zu zählen, dann ist ein Befähigungsnachweis über die entsprechenden Kenntnisse zu erbringen. Welche theoretischen und/oder praktischen Ausbildungen konkret dafür erforderlich sind, wird durch Verordnungen zur Gewerbeordnung vom Bundesminister festgelegt.
Dadurch kommt es einerseits zur Festlegung eines staatlich geregelten Mindeststandards für die Befähigung/Ausbildung, die aber meist mit entsprechenden Verpflichtungen und Kosten verbunden sind. Andererseits wäre dadurch allenfalls der Kreis/die Anzahl der SupervisorInnen ein engerer, da selbsternannte SupervisorInnen ohne Befähigungsnachweis von der Ausübung des Gewerbes durch Androhung staatlicher Sanktion ausgeschlossen wären. Ohne Reglementierung ist es grundsätzlich jeder Person möglich sich als SupervisorIn zu betätigen.Eine Supervisorin hat von der Kammer die Auskunft erhalten, dass nur Lebens- und Sozialberater Supervision machen dürfen und dass deshalb Supervision auch kein gebundenes Gewerbe sein kann - wie ist das zu bewerten?
Dr. Lanske: Das reglementierte Gewerbe des Lebens- und Sozialberaters hat im Rahmen seiner Ausbildungsvorschriften auch ca. 100 Stunden Supervision enthalten, die zu absolvieren sind. Aber bereits die Regelung, dass dafür nicht nur Lebens- und Sozialberater, sondern auch PsychotherapeutInnen oder klinische PsychologInnen oder GesundheitspsychologInnen als "Lehrpersonen" zum Erwerb des Befähigungsnachweises fungieren können, zeigt die Unhaltbarkeit dieser geäußerten Ausschließlichkeit. Sofern es sich nicht um diese Ausbildungstätigkeit für den Erwerb des Befähigungsnachweises handelt, kann grundsätzlich jede Person als SupervisorIn auftreten, vgl. wiederum die Schreiben des BMWA.
Grundsätzlich besteht ja auch die Tendenz der möglichst weitgehenden Deregulierung, auch im Sinne der Mobilität und Förderung der Niederlassungsmöglichkeiten in den EU-Mitgliedstaaten, weshalb auch keine neuen Reglementierungen für Tätigkeiten in Aussicht genommen werden, sofern es nicht aufgrund bestimmter Schutzmaßnahmen (vgl. Piercing und Tätowieren) erforderlich ist.Danke für das Gespräch!